AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Unternehmens DeMon Designs & Montagen, Lars Holstein (nachfolgend DeMon genannt) für Gewerbliche Besteller (nachfolgend Besteller genannt)
§1 Allgemeines
1. Für die Geschäftsbeziehungen zwischen DeMon und dem Besteller gelten die unten aufgeführten AGB. Änderungen der AGB bleiben vorbehalten. Die jeweils gültige Fassung der AGB ist auf der Homepage des Unternehmens DeMon (www.demon-designs.de) veröffentlicht. Für die gesamte Geschäftsbeziehung der Parteien gilt die zum Zeitpunkt der Bestellung aktuelle, deutsche Fassung der AGB.
2. Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen sind nur gültig, wenn DeMon sie schriftlich akzeptiert hat.
3. DeMon erbringt Dienstleistungen in den Bereichen Grafikdesign, Werbung, Folierung und Werbetechnik. Die detaillierte Beschreibung der zu erbringenden Dienstleistungen ergeben sich aus den Angeboten, Projektverträgen, deren Anlagen, und Leistungsbeschreibungen von DeMon.
§2 Angebot und Vertragsabschluss
1. DeMon erstellt auf Anfrage des Bestellers ein Angebot. Sämtliche Inhalte dafür werden innerhalb eines Meetings oder eines Kickoffs mit dem Besteller mündlich oder schriftlich vereinbart. Das Angebot unterliegt einer zeitlichen Frist, die je nach Umfang variieren kann und wird von DeMon auf dem Angebot in Form einer Datumsangabe festgehalten. Solche Angebote sind bezüglich des Preises, der Menge und der Lieferzeit stets freibleibend und unverbindlich. Will der Besteller das Angebot annehmen, muss er das ausschließlich nur in schriftlicher Form innerhalb der angegebenen Frist (Fax, Brief, E-Mail, Online) mit Unterschrift des Bestellers und lesbarer Namensnennung bei DeMon einreichen. Nur eine solche schriftliche Bestellung bildet die Grundlage für eine verbindliche Bestellbestätigung von DeMon gegenüber dem Besteller. Im Rechtssinne ist die Bestellbestätigung von DeMon die Annahme eines schriftlichen Angebots des Bestellers.
2. Kleinere Einzelaufträge, bis zu maximal 200 € netto, bedürfen nicht der Vorlage von Kostenvoranschlägen/Angeboten und vorheriger Genehmigung durch den Besteller. Wird dennoch bei diesen Kleinaufträgen ein Kostenangebot/Angebot gewünscht, erbebt DeMon pro Kostenangebot/Angebot ein Honorar von 25,00 € zzgl. 19 % Mehrwertsteuer.
3.
Produktionsaufträge,
die extern abgesetzt werden,
werden
von DeMon
nach Freigabe durch den Besteller in der Regel im Namen und auf
Rechnung von DeMon
erteilt. Dadurch entstehende Kosten werden dem Besteller
weiterberechnet. DeMon
überwacht die Produktion und prüft das Produktionsergebnis. Jede
Änderung und/oder Ergänzung des Vertrages und/oder seiner
Bestandteile bedarf der Schriftform. Dadurch entstehende Mehrkosten
hat der Besteller zu tragen.
4.
Ist die Erfüllung eines wie vorstehend zustande gekommenen Vertrages
wegen von DeMon nicht zu vertretender Störungen im Geschäftsbetrieb,
wie z. B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung
wesentlicher Materialien, Streiks, gewalttätiger
Auseinandersetzungen sowie wegen anderer Fälle höhere Gewalt sowohl
bei DeMon als auch bei Vorlieferanten nicht möglich oder stehen
entgegen vertraglicher Zusagen erforderliche Lieferanten oder
Fachkräfte nicht zur Durchführung der Bestellung zur Verfügung,
ist DeMon berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
5. DeMon verpflichtet sich, den Besteller unverzüglich nach Bekanntwerden einer Lieferschwierigkeit oder Erfüllungsstörungen gem. vorstehender Ziff. 2 zu informieren. Im Fall der Erfüllungsstörung nach Ziffer 2 verpflichtet sich DeMon, etwa schon erhaltene Zahlungen des Bestellers unverzüglich zurückzuzahlen. Weitere Ansprüche stehen dem Besteller gegen DeMon nicht zu. Dies gilt auch dann, wenn dadurch für den Besteller wichtige Termine und/oder Ereignisse nicht eingehalten werden können und/oder nicht eintreten.
6. Besteller können den abgeschlossenen Vertrag innerhalb gesetzlicher Frist nach Bestellung schriftlich per Fax, Brief oder E-Mail widerrufen, sofern ihnen ein solches Recht gesetzlich zusteht, z. B. gem. den Regelungen über Fernabsatzverträge oder Haustürgeschäfte. Ansonsten besteht generell kein Widerrufsrecht.
7. Grundsätzlich gilt für das Vertragsverhältnis Deutsches Kaufrecht. Überwiegen die werkvertraglichen Elemente des geschlossenen Vertrages, so tritt an die Stelle der Abnahme des Werkes dessen Entgegennahme oder Ingebrauchnahme.
§3 Nutzungsrechte
1.
Alle Entwürfe und Layoutphasen einschließlich Reinzeichnungen sind
persönliche geistige Werke von DeMon und durch das
Urheberrechtsgesetz geschützt. Diese
Regelung gilt auch dann als vereinbart, wenn die nach dem
Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe (Maß an
persönlicher, geistiger Schöpfung) nicht erreicht ist.
Ohne
ausdrückliche Einwilligung von DeMon dürfen sie nicht genutzt,
vervielfältigt oder verändert werden. Dies gilt auch dann, wenn sie
im Verlaufe der Vertragsdurchführung verworfen oder abgeändert
wurden oder wenn es nicht zur ausgeführten Produktion oder Folierung
durch DeMon kommt, gleich aus welchem Grund.
2.Der Besteller erwirbt mit der vollständigen Zahlung des vereinbarten Honorars für die vertraglich vereinbarte Dauer ein einfaches Nutzungsrecht an allen von DeMon im Rahmen dieses Auftrages gefertigten Arbeiten. Das einfache Nutzungsrecht beinhaltet nicht die Vervielfältigung Verwertung, Veröffentlichung oder Weitergabe an Dritte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. DeMon bleibt in jedem Fall, auch wenn das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt wurde, berechtigt, seine Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden.
3. Diese Übertragung des Nutzungsrechts gilt, soweit eine Übertragung nach deutschem Recht möglich ist und gilt für die vereinbarte Nutzung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Nutzungen die über dieses Gebiet und über die vertraglich vereinbarte Nutzung hinausgehen, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung im Rahmen des Auftrages oder einer gesonderten schriftlichen Nebenabrede.
4. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei DeMon.
5. Alle vorgenannten Entwürfe/Layoutphasen/Reinzeichnungen sind Bestandteil vergütungspflichtiger Tätigkeit von DeMon. Sofern es nicht zur Abrechnung der gesamten Vertragsleistung/-folierung kommt, wird DeMon diese Entwürfe/Layoutphasen/Reinzeichnungen nach Stundenaufwand abrechnen. Es gilt ein Nettostundensatz von 65,00 € zzgl. MwSt. als vereinbart. Den Zeitaufwand weist DeMon auf Anforderung nach.
6. DeMon darf die von ihm entwickelten Werbemittel angemessen und branchenüblich signieren und den erteilten Auftrag nach Rücksprache mit dem Besteller für Eigenwerbung publizieren. Diese Signierung und werbliche Verwendung kann durch eine entsprechende gesonderte Vereinbarung zwischen DeMon und Besteller ausgeschlossen werden.
7. Die Arbeiten von DeMon dürfen vom Besteller oder vom Besteller beauftragter Dritter weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung, auch die von Teilen des Werkes, ist unzulässig. Bei Zuwiderhandlung steht DeMon vom Besteller ein zusätzliches Honorar in mindestens der 2,5 fachen Höhe des ursprünglich vereinbarten Honorars zu.
8. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte und/oder Mehrfachnutzungen sind, soweit nicht im Erstauftrag geregelt, honorarpflichtig (z. B. pro Abzug 0,01 €) und bedürfen der Einwilligung von DeMon. Über den Umfang der Nutzung steht DeMon ein Auskunftsanspruch zu.
§4 Überlassene Unterlagen
1. In allen im Zusammenhang mit der Auftragsbestätigung/Bestellung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Zeichnungen, Entwürfe, Kalkulationen etc., behält sich DeMon das Eigentums- und Urheberrecht vor. Die Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, DeMon erteilt dem Besteller seine ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
§5 Preise und Zahlungen
1. Alle Preisangaben verstehen sich, wenn nichts anderes angegeben, in EURO.
2. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 6 Monate liegen. Erhöhen sich z. B. die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so ist DeMon berechtigt, den Preis entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Besteller ist zum Rücktritt berechtigt, wenn die Preiserhöhung für ihn unzumutbar ist.
3. Alle Zahlungen des Bestellers haben ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen.
4. Sofern nichts anderes vereinbart wird oder auf der Rechnung angegeben ist, ist der Kaufpreis sofort nach Übergabe des Vertragsgegenstandes, spätestens nach Rechnungsstellung zu zahlen.
5. Die Zahlung gilt als erfolgt, wenn DeMon über den Betrag ungehindert verfügen kann. Scheck und Wechselhergaben gelten erst nach vorbehaltloser Einlösung als Zahlung.
6. Überfällige Forderungen werden durch DeMon in Form von schriftlichen Mahnungen zugeteilt oder an einen Rechtsbeistand oder ein Inkassounternehmen abgegeben; die dadurch entstehenden Kosten sind im Verzugsfall vom Besteller zu tragen. Bei der dritten Mahnung entstehen Zusatzkosten in Höhe von 5% des Zahlungsbetrages.
7. Im Falle des Verzuges ist die Forderung nach § 247 BGB zu verzinsen.
8. Erstreckt sich die Erarbeitung der vereinbarten Leistungen über einen längeren Zeitraum, so kann DeMon dem Besteller Abschlagszahlungen über die bereits erbrachten Teilleistungen in Rechnung stellen. Gleiches gilt auch, wenn der Auftraggeber trotz mehrmaliger Aufforderung durch DeMon seine Vertragspflichten (z. B. Zuarbeiten) nicht erbringt. Diese in der Abschlagsrechnung enthaltenden Teilleistungen müssen nicht in einer für den Besteller nutzbaren Form vorliegen und können auch als reine Arbeitsgrundlage auf Seiten von DeMon verfügbar sein.
9. Bei Änderungen oder Abbruch von Aufträgen, Arbeiten und dergleichen durch den Besteller und/oder wenn sich die Voraussetzungen für die Leistungserstellung ändert, wird der Besteller DeMon alle dadurch anfallenden Kosten ersetzen und DeMon von jeglichen Verbindlichkeiten gegenüber Drittenfreistellen.
10. Bei einem Rücktritt des Bestellers ab zwei Wochen vor Beginn des Auftrages, ist DeMon berechtigt, dem Besteller vom ursprünglich vertraglich geregelten Honorar 10 % als Stornogebühr zu berechnen.
11. Alle in Angeboten und Aufträgen genannte Preise und die daraus resultierend zu zahlende Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.
§6 Zusatzleistungen
1. Unvorhersehbarer Mehraufwand bedarf der gegenseitigen Absprache und gegebenenfalls der Nachhonorierung. Mehrleistungen in diesem Sinne sind z. B. Neuentwürfe bzw. umfangreiche Änderungen am Projekt, nachdem der Kunde das Projektergebnis schon bestätigt und angenommen hatte.
2. Innerhalb der Entwurfsphase ist der erste Korrekturlauf kostenfrei. Jede weitere Bestellerseitige Änderung innerhalb dieser Phase wird mit 40 € zusätzlich berechnet.
3. Bestellerseitige Änderungen einer druckfertigen Grafik oder gesamten Satzleistung werden je nach Aufwand vollumfänglich neu berechnet und zusätzlich verrechnet oder mit dem regulären Stundensatz für Satzarbeiten von DeMon zusätzlich berechnet.
§ 7 Gewährleistung und Haftung von DeMon
1. Eine
markenrechtliche/wettbewerbsrechtliche Prüfung der entworfenen
Projekte durch DeMon wird nicht durchgeführt und gehört nicht zu
den vertraglichen Leistungen.
2. Das Risiko der rechtlichen
Zulässigkeit der durch DeMon erarbeiteten und durchgeführten
Maßnahmen wird vom Besteller getragen. Das gilt insbesondere für
den Fall, dass die Aktionen und Maßnahmen gegen Vorschriften des
Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen
Werberechtsgesetze verstoßen.
3. DeMon ist jedoch verpflichtet,
auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern ihm diese bei seiner
Tätigkeit bekannt werden. Der Kunde stellt DeMon von Ansprüchen
Dritter frei, wenn DeMon auf ausdrücklichen Wunsch des Besteller
gehandelt hat, obwohl DeMon dem Besteller Bedenken im Hinblick auf
die Zulässigkeit der Maßnahmen mitgeteilt hat. Die Anmeldung
solcher Bedenken durch DeMon beim Besteller hat unverzüglich nach
bekannt werden in schriftlicher Form zu erfolgen. Erachtet DeMon für
eine durchzuführende Maßnahme eine wettbewerbsrechtliche Prüfung
durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für
erforderlich, so weist DeMon den Besteller darauf hin.
4. DeMon
haftet in keinem Fall wegen der in den Werbemaßnahmen enthaltenen
Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Besteller. Von DeMon
haftet auch nicht für die patent-, urheber- und markenrechtliche
Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Auftrages
gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen und
Entwürfe.
5. DeMon haftet nur für Schäden, die er oder seine
Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt
haben. Die Haftung von DeMon wird in der Höhe beschränkt auf den
einmaligen Ertrag von DeMon, der sich aus dem jeweiligen Auftrag
ergibt. Die Haftung von DeMon für Mangelfolgeschäden aus dem
Rechtsgrund der positiven Vertragsverletzung ist ausgeschlossen, wenn
und in dem Maße, wie sich die Haftung der DeMon nicht aus einer
Verletzung der für die Erfüllung des Vertragszweckes wesentlichen
Pflichten ergibt.
§6 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
1. Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Forderungen rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Aufrechnung gegen Ansprüche von DeMon ist der Besteller ausschließlich dann berechtigt, wenn er Minderungsrechte, Schadenersatz oder Gegenansprüche aus demselben Vertrag geltend macht. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, wie sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 10 Leistungen Dritter
1. Von DeMon eingeschaltete Freie Mitarbeiter oder Dritte sind Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen von DeMon. Der Kunde verpflichtet sich diese, im Rahmen der Auftragsdurchführung von der DeMon eingesetzte Mitarbeiter, im Laufe der auf den Abschluss des Auftrages folgenden 12 Monate ohne Mitwirkung von DeMon weder unmittelbar noch mittelbar mit Projekten zu beauftragen.
§ 11 Arbeitsunterlagen und elektronische Daten
1. Alle Arbeitsunterlagen, elektronische Daten und Aufzeichnungen die im Rahmen der Auftragserarbeitung auf Seiten von DeMon angefertigt werden, verbleiben bei DeMon. Die Herausgabe dieser Unterlagen und Daten kann vom Besteller nicht gefordert werden. DeMon schuldet mit der Bezahlung des vereinbarten Honorars die vereinbarte Leistung, nicht jedoch die zu diesem Ergebnis führenden Zwischenschritte in Form von Skizzen, Entwürfen, Produktionsdaten etc.
§7 Lieferzeit
1. Soweit kein ausdrücklicher verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde, sind angegebene Liefertermine bzw. Lieferterminfristen ausschließlich unverbindliche Angaben.
2. Der Beginn der von DeMon angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
3. Der Besteller kann jeder Zeit nach Überschreitung eines verbindlichen Liefertermins/Lieferfrist DeMon schriftlich auffordern binnen einer angemessenen Frist zu liefern (Nachfristsetzung). Hat DeMon diese Nachricht schuldhaft verstreichen lassen, so ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
4. Die Lieferung erfolgt auf Gefahr des Bestellers ab DeMon an die vom Besteller angegebene Lieferanschrift.
5. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist DeMon berechtigt, den hierdurch entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitere Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Besteller bleibt seinerseits vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden in verlangter Höhe überhaupt nicht oder zumindestens wesentlich niedriger entstanden ist. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.
6. Von DeMon nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb, insbesondere bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, wie. z. B. Betriebsstörungen, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Materialien sowie andere Fälle höherer Gewalt sowohl bei DeMon als auch bei Vorlieferanten, oder stehen entgegen vertraglicher Zusagen erforderliche Lieferanten oder Fachkräfte nicht zur Durchführung der Bestellung zur Verfügung, verlängert sich die Lieferfrist ungeachtet des Rücktrittsrechts entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von DeMon nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. DeMon teilt dem Besteller Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen unverzüglich mit.
§8 Eigentumsvorbehalt
1. DeMon behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen (einschließlich Zinsen, etwaiger Prozess- und sonstiger Nebenkosten) aus sämtlichen mit dem Besteller geschlossenen Verträgen vor. Es gilt ein verlängerter und erweiterter Eigentumsvorbehalt.
2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Besteller DeMon unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Sobald der Dritte nicht in der Lage ist, DeMon die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für solche Kosten.
§9 Gewährleistung und Mängelrüge
1. Soweit die in Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen von DeMon enthaltenen Angaben nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind, sind die dort enthaltenen Abbildungen und Zeichnungen nur annähernd maßgebend.
2. Soweit der gelieferte Gegenstand nicht die zwischen dem Besteller und DeMon vereinbarte Beschaffenheit hat oder er sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch oder die Verwendung allgemein eignet oder er nicht die Eigenschaften aufweist, die der Besteller nach dem Vertrag erwarten konnte, so ist DeMon zur Nacherfüllung verpflichtet. Im übrigen gilt die gesetzliche Gewährleistungsregelung des Deutschen Kaufrechts.
§ 10 Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort
1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
2. Erfüllungsort für Lieferung und Leistung sowie Zahlung ist Jahnsdorf OT Stollberg, soweit zulässig.
3. Gerichtsstand ist Chemnitz.
Jahnsdorf, 2023
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Unternehmens DeMon Designs & Montagen, Lars Holstein (nachfolgend DeMon genannt) für PrivatBesteller (nachfolgend Besteller genannt)
§1 Allgemeines
1. Für die Geschäftsbeziehungen zwischen DeMon und dem Besteller gelten die unten aufgeführten AGB. Änderungen der AGB bleiben vorbehalten. Die jeweils gültige Fassung der AGB ist auf der Homepage des Unternehmens DeMon (www.demon-designs.de) veröffentlicht. Für die gesamte Geschäftsbeziehung der Parteien gilt die zum Zeitpunkt der Bestellung aktuelle, deutsche Fassung der AGB.
2. Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen sind nur gültig, wenn DeMon sie schriftlich akzeptiert hat.
3. DeMon erbringt Dienstleistungen in den Bereichen Grafikdesign, Werbung, Folierung und Werbetechnik. Die detaillierte Beschreibung der zu erbringenden Dienstleistungen ergeben sich aus den Angeboten, Projektverträgen, deren Anlagen, und Leistungsbeschreibungen von DeMon.
§2 Angebot und Vertragsabschluss
1. DeMon erstellt auf Anfrage des Bestellers ein Angebot. Sämtliche Inhalte dafür werden innerhalb eines Meetings oder eines Kickoffs mit dem Besteller mündlich oder schriftlich vereinbart. Das Angebot unterliegt einer zeitlichen Frist, die je nach Umfang variieren kann und wird von DeMon auf dem Angebot in Form einer Datumsangabe festgehalten. Solche Angebote sind bezüglich des Preises, der Menge und der Lieferzeit stets freibleibend und unverbindlich. Will der Besteller das Angebot annehmen, muss er das ausschließlich nur in schriftlicher Form innerhalb der angegebenen Frist (Fax, Brief, E-Mail, Online) mit Unterschrift des Bestellers und lesbarer Namensnennung bei DeMon einreichen. Nur eine solche schriftliche Bestellung bildet die Grundlage für eine verbindliche Bestellbestätigung von DeMon gegenüber dem Besteller. Im Rechtssinne ist die Bestellbestätigung von DeMon die Annahme eines schriftlichen Angebots des Bestellers.
2. Kleinere Einzelaufträge, bis zu maximal 200 € netto, bedürfen nicht der Vorlage von Kostenvoranschlägen/Angeboten und vorheriger Genehmigung durch den Besteller. Wird dennoch bei diesen Kleinaufträgen ein Kostenangebot/Angebot gewünscht, erbebt DeMon pro Kostenangebot/Angebot ein Honorar von 25,00 € zzgl. 19 % Mehrwertsteuer.
3.
Produktionsaufträge,
die extern abgesetzt werden,
werden
von DeMon
nach Freigabe durch den Besteller in der Regel im Namen und auf
Rechnung von DeMon
erteilt. Dadurch entstehende Kosten werden dem Besteller
weiterberechnet. DeMon
überwacht die Produktion und prüft das Produktionsergebnis. Jede
Änderung und/oder Ergänzung des Vertrages und/oder seiner
Bestandteile bedarf der Schriftform. Dadurch entstehende Mehrkosten
hat der Besteller zu tragen.
4.
Ist die Erfüllung eines wie vorstehend zustande gekommenen Vertrages
wegen von DeMon nicht zu vertretender Störungen im Geschäftsbetrieb,
wie z. B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung
wesentlicher Materialien, Streiks, gewalttätiger
Auseinandersetzungen sowie wegen anderer Fälle höhere Gewalt sowohl
bei DeMon als auch bei Vorlieferanten nicht möglich oder stehen
entgegen vertraglicher Zusagen erforderliche Lieferanten oder
Fachkräfte nicht zur Durchführung der Bestellung zur Verfügung,
ist DeMon berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
5. DeMon verpflichtet sich, den Besteller unverzüglich nach Bekanntwerden einer Lieferschwierigkeit oder Erfüllungsstörungen gem. vorstehender Ziff. 2 zu informieren. Im Fall der Erfüllungsstörung nach Ziffer 2 verpflichtet sich DeMon, etwa schon erhaltene Zahlungen des Bestellers unverzüglich zurückzuzahlen. Weitere Ansprüche stehen dem Besteller gegen DeMon nicht zu. Dies gilt auch dann, wenn dadurch für den Besteller wichtige Termine und/oder Ereignisse nicht eingehalten werden können und/oder nicht eintreten.
6. Besteller können den abgeschlossenen Vertrag innerhalb gesetzlicher Frist nach Bestellung schriftlich per Fax, Brief oder E-Mail widerrufen, sofern ihnen ein solches Recht gesetzlich zusteht, z. B. gem. den Regelungen über Fernabsatzverträge oder Haustürgeschäfte. Ansonsten besteht generell kein Widerrufsrecht.
7. Grundsätzlich gilt für das Vertragsverhältnis Deutsches Kaufrecht. Überwiegen die werkvertraglichen Elemente des geschlossenen Vertrages, so tritt an die Stelle der Abnahme des Werkes dessen Entgegennahme oder Ingebrauchnahme.
§3 Nutzungsrechte
1.
Alle Entwürfe und Layoutphasen einschließlich Reinzeichnungen sind
persönliche geistige Werke von DeMon und durch das
Urheberrechtsgesetz geschützt. Diese
Regelung gilt auch dann als vereinbart, wenn die nach dem
Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe (Maß an
persönlicher, geistiger Schöpfung) nicht erreicht ist.
Ohne
ausdrückliche Einwilligung von DeMon dürfen sie nicht genutzt,
vervielfältigt oder verändert werden. Dies gilt auch dann, wenn sie
im Verlaufe der Vertragsdurchführung verworfen oder abgeändert
wurden oder wenn es nicht zur ausgeführten Produktion oder Folierung
durch DeMon kommt, gleich aus welchem Grund.
2.Der Besteller erwirbt mit der vollständigen Zahlung des vereinbarten Honorars für die vertraglich vereinbarte Dauer ein einfaches Nutzungsrecht an allen von DeMon im Rahmen dieses Auftrages gefertigten Arbeiten. Das einfache Nutzungsrecht beinhaltet nicht die Vervielfältigung Verwertung, Veröffentlichung oder Weitergabe an Dritte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. DeMon bleibt in jedem Fall, auch wenn das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt wurde, berechtigt, seine Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden.
3. Diese Übertragung des Nutzungsrechts gilt, soweit eine Übertragung nach deutschem Recht möglich ist und gilt für die vereinbarte Nutzung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Nutzungen die über dieses Gebiet und über die vertraglich vereinbarte Nutzung hinausgehen, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung im Rahmen des Auftrages oder einer gesonderten schriftlichen Nebenabrede.
4. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei DeMon.
5. Alle vorgenannten Entwürfe/Layoutphasen/Reinzeichnungen sind Bestandteil vergütungspflichtiger Tätigkeit von DeMon. Sofern es nicht zur Abrechnung der gesamten Vertragsleistung/-folierung kommt, wird DeMon diese Entwürfe/Layoutphasen/Reinzeichnungen nach Stundenaufwand abrechnen. Es gilt ein Nettostundensatz von 65,00 € zzgl. MwSt. als vereinbart. Den Zeitaufwand weist DeMon auf Anforderung nach.
6. DeMon darf die von ihm entwickelten Werbemittel angemessen und branchenüblich signieren und den erteilten Auftrag nach Rücksprache mit dem Besteller für Eigenwerbung publizieren. Diese Signierung und werbliche Verwendung kann durch eine entsprechende gesonderte Vereinbarung zwischen DeMon und Besteller ausgeschlossen werden.
7. Die Arbeiten von DeMon dürfen vom Besteller oder vom Besteller beauftragter Dritter weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung, auch die von Teilen des Werkes, ist unzulässig. Bei Zuwiderhandlung steht DeMon vom Besteller ein zusätzliches Honorar in mindestens der 2,5 fachen Höhe des ursprünglich vereinbarten Honorars zu.
8. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte und/oder Mehrfachnutzungen sind, soweit nicht im Erstauftrag geregelt, honorarpflichtig (z. B. pro Abzug 0,01 €) und bedürfen der Einwilligung von DeMon. Über den Umfang der Nutzung steht DeMon ein Auskunftsanspruch zu.
§4 Überlassene Unterlagen
1. In allen im Zusammenhang mit der Auftragsbestätigung/Bestellung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Zeichnungen, Entwürfe, Kalkulationen etc., behält sich DeMon das Eigentums- und Urheberrecht vor. Die Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, DeMon erteilt dem Besteller seine ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
§5 Preise und Zahlungen
1. Alle Preisangaben verstehen sich, wenn nichts anderes angegeben, in EURO.
2. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 6 Monate liegen. Erhöhen sich z. B. die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so ist DeMon berechtigt, den Preis entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Besteller ist zum Rücktritt berechtigt, wenn die Preiserhöhung für ihn unzumutbar ist. 3. Alle Zahlungen des Bestellers haben ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. 4. Sofern nichts anderes vereinbart wird oder auf der Rechnung angegeben ist, ist der Kaufpreis sofort nach Übergabe des Vertragsgegenstandes, spätestens nach Rechnungsstellung zu zahlen.
5. Die Zahlung gilt als erfolgt, wenn DeMon über den Betrag ungehindert verfügen kann. Scheck und Wechselhergaben gelten erst nach vorbehaltloser Einlösung als Zahlung.
6. Überfällige Forderungen werden durch DeMon in Form von schriftlichen Mahnungen zugeteilt oder an einen Rechtsbeistand oder ein Inkassounternehmen abgegeben; die dadurch entstehenden Kosten sind im Verzugsfall vom Besteller zu tragen. Bei der dritten Mahnung entstehen Zusatzkosten in Höhe von 5% des Zahlungsbetrages.
7. Im Falle des Verzuges ist die Forderung nach § 247 BGB zu verzinsen.
8. Erstreckt sich die Erarbeitung der vereinbarten Leistungen über einen längeren Zeitraum, so kann DeMon dem Besteller Abschlagszahlungen über die bereits erbrachten Teilleistungen in Rechnung stellen. Gleiches gilt auch, wenn der Auftraggeber trotz mehrmaliger Aufforderung durch DeMon seine Vertragspflichten (z. B. Zuarbeiten) nicht erbringt. Diese in der Abschlagsrechnung enthaltenden Teilleistungen müssen nicht in einer für den Besteller nutzbaren Form vorliegen und können auch als reine Arbeitsgrundlage auf Seiten von DeMon verfügbar sein.
9.
Bei Änderungen oder Abbruch von Aufträgen, Arbeiten und dergleichen
durch den Besteller und/oder wenn sich die Voraussetzungen für die
Leistungserstellung ändert, wird der Besteller DeMon alle dadurch
anfallenden Kosten ersetzen und DeMon von jeglichen Verbindlichkeiten
gegenüber Drittenfreistellen.
10. Bei einem Rücktritt des
Bestellers ab zwei Wochen vor Beginn des Auftrages, ist DeMon
berechtigt, dem Besteller vom ursprünglich vertraglich geregelten
Honorar 10 % als Stornogebühr zu berechnen.
11. Alle in
Angeboten und Aufträgen genannte Preise und die daraus resultierend
zu zahlende Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlich
gültigen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.
§6 Zusatzleistungen
1. Unvorhersehbarer Mehraufwand bedarf der gegenseitigen Absprache und gegebenenfalls der Nachhonorierung. Mehrleistungen in diesem Sinne sind z. B. Neuentwürfe bzw. umfangreiche Änderungen am Projekt, nachdem der Kunde das Projektergebnis schon bestätigt und angenommen hatte.
2. Innerhalb der Entwurfsphase ist der erste Korrekturlauf kostenfrei. Jede weitere Bestellerseitige Änderung innerhalb dieser Phase wird mit 20 € zusätzlich berechnet.
3. Bestellerseitige Änderungen einer druckfertigen Grafik oder gesamten Satzleistung werden je nach Aufwand vollumfänglich neu berechnet und zusätzlich verrechnet oder mit dem regulären Stundensatz für Satzarbeiten von DeMon zusätzlich berechnet.
§ 7 Gewährleistung und Haftung von DeMon
1. Eine
markenrechtliche/wettbewerbsrechtliche Prüfung der entworfenen
Projekte durch DeMon wird nicht durchgeführt und gehört nicht zu
den vertraglichen Leistungen.
2. Das Risiko der rechtlichen
Zulässigkeit der durch DeMon erarbeiteten und durchgeführten
Maßnahmen wird vom Besteller getragen. Das gilt insbesondere für
den Fall, dass die Aktionen und Maßnahmen gegen Vorschriften des
Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen
Werberechtsgesetze verstoßen.
3. DeMon ist jedoch verpflichtet,
auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern ihm diese bei seiner
Tätigkeit bekannt werden. Der Kunde stellt DeMon von Ansprüchen
Dritter frei, wenn DeMon auf ausdrücklichen Wunsch des Besteller
gehandelt hat, obwohl DeMon dem Besteller Bedenken im Hinblick auf
die Zulässigkeit der Maßnahmen mitgeteilt hat. Die Anmeldung
solcher Bedenken durch DeMon beim Besteller hat unverzüglich nach
bekannt werden in schriftlicher Form zu erfolgen. Erachtet DeMon für
eine durchzuführende Maßnahme eine wettbewerbsrechtliche Prüfung
durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für
erforderlich, so weist DeMon den Besteller darauf hin.
4. DeMon
haftet in keinem Fall wegen der in den Werbemaßnahmen enthaltenen
Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Besteller. Von DeMon
haftet auch nicht für die patent-, urheber- und markenrechtliche
Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Auftrages
gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen und
Entwürfe.
5. DeMon haftet nur für Schäden, die er oder seine
Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt
haben. Die Haftung von DeMon wird in der Höhe beschränkt auf den
einmaligen Ertrag von DeMon, der sich aus dem jeweiligen Auftrag
ergibt. Die Haftung von DeMon für Mangelfolgeschäden aus dem
Rechtsgrund der positiven Vertragsverletzung ist ausgeschlossen, wenn
und in dem Maße, wie sich die Haftung der DeMon nicht aus einer
Verletzung der für die Erfüllung des Vertragszweckes wesentlichen
Pflichten ergibt.
§6 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
1. Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Forderungen rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Aufrechnung gegen Ansprüche von DeMon ist der Besteller ausschließlich dann berechtigt, wenn er Minderungsrechte, Schadenersatz oder Gegenansprüche aus demselben Vertrag geltend macht. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, wie sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 10 Leistungen Dritter
1. Von DeMon eingeschaltete Freie Mitarbeiter oder Dritte sind Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen von DeMon. Der Kunde verpflichtet sich diese, im Rahmen der Auftragsdurchführung von der DeMon eingesetzte Mitarbeiter, im Laufe der auf den Abschluss des Auftrages folgenden 12 Monate ohne Mitwirkung von DeMon weder unmittelbar noch mittelbar mit Projekten zu beauftragen.
§ 11 Arbeitsunterlagen und elektronische Daten
1. Alle Arbeitsunterlagen, elektronische Daten und Aufzeichnungen die im Rahmen der Auftragserarbeitung auf Seiten von DeMon angefertigt werden, verbleiben bei DeMon. Die Herausgabe dieser Unterlagen und Daten kann vom Besteller nicht gefordert werden. DeMon schuldet mit der Bezahlung des vereinbarten Honorars die vereinbarte Leistung, nicht jedoch die zu diesem Ergebnis führenden Zwischenschritte in Form von Skizzen, Entwürfen, Produktionsdaten etc.
§7 Lieferzeit
1. Soweit kein ausdrücklicher verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde, sind angegebene Liefertermine bzw. Lieferterminfristen ausschließlich unverbindliche Angaben.
2. Der Beginn der von DeMon angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
3. Der Besteller kann jeder Zeit nach Überschreitung eines verbindlichen Liefertermins/Lieferfrist DeMon schriftlich auffordern binnen einer angemessenen Frist zu liefern (Nachfristsetzung). Hat DeMon diese Nachricht schuldhaft verstreichen lassen, so ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
4. Die Lieferung erfolgt auf Gefahr des Bestellers ab DeMon an die vom Besteller angegebene Lieferanschrift.
5. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist DeMon berechtigt, den hierdurch entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitere Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Besteller bleibt seinerseits vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden in verlangter Höhe überhaupt nicht oder zumindestens wesentlich niedriger entstanden ist. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.
6. Von DeMon nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb, insbesondere bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, wie. z. B. Betriebsstörungen, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Materialien sowie andere Fälle höherer Gewalt sowohl bei DeMon als auch bei Vorlieferanten, oder stehen entgegen vertraglicher Zusagen erforderliche Lieferanten oder Fachkräfte nicht zur Durchführung der Bestellung zur Verfügung, verlängert sich die Lieferfrist ungeachtet des Rücktrittsrechts entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von DeMon nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. DeMon teilt dem Besteller Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen unverzüglich mit.
§8 Eigentumsvorbehalt
1. DeMon behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen (einschließlich Zinsen, etwaiger Prozess- und sonstiger Nebenkosten) aus sämtlichen mit dem Besteller geschlossenen Verträgen vor. Es gilt ein verlängerter und erweiterter Eigentumsvorbehalt.
2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Besteller DeMon unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Sobald der Dritte nicht in der Lage ist, DeMon die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für solche Kosten.
§9 Gewährleistung und Mängelrüge
1. Soweit die in Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen von DeMon enthaltenen Angaben nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind, sind die dort enthaltenen Abbildungen und Zeichnungen nur annähernd maßgebend.
2. Soweit der gelieferte Gegenstand nicht die zwischen dem Besteller und DeMon vereinbarte Beschaffenheit hat oder er sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch oder die Verwendung allgemein eignet oder er nicht die Eigenschaften aufweist, die der Besteller nach dem Vertrag erwarten konnte, so ist DeMon zur Nacherfüllung verpflichtet. Im übrigen gilt die gesetzliche Gewährleistungsregelung des Deutschen Kaufrechts.
§ 10 Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort
1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
2. Erfüllungsort für Lieferung und Leistung sowie Zahlung ist Jahnsdorf OT Stollberg, soweit zulässig.
3. Gerichtsstand ist Chemnitz.
Jahnsdorf, 2023